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Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: 01.04.2023)

Die folgenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen“ gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen der ITTARO GmbH – im Folgenden „ITTARO“ genannt – und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Die allgemeinen Auftragsbedingungen gelten, sofern durch besondere Auftragsbedingungen nicht etwas abweichendes bestimmt wird, auch für die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Neben- und Zusatzleistungen, insbesondere für Beratung, Schulung und Softwarepflege.

Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von ITTARO schriftlich bestätigt werden.

 

1. Auftragsdurchführung

  1. Für den Umfang der von der ITTARO zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges oder die Erstellung von Werken.
  2. Die Arbeitsergebnisse stehen unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Informationen, die ITTARO durch den Auftraggeber oder die Mitarbeiter des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden. ITTARO wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben als richtig zugrunde legen.
  3. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, ITTARO nach seinen Möglichkeiten zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere auftragsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Außerdem werden sämtliche auftragsrelevanten Fragen von ITTARO über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Auftraggebers möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet.
  4. Auf Verlangen von ITTARO hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
  5. ITTARO erbringt ihre Leistungen nach den anerkannten fachlichen und technischen Anforderungen und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
  6. ITTARO ist berechtigt, Leistungen durch ihre Mitarbeiter und fachkundige Dritte erbringen zu lassen.
  7. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten hat ITTARO dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziffer 12 verpflichten.
  8. Bei Nutzung fernmündlicher oder elektronischer Kommunikationsdienste übernimmt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler, Missverständnisse, Missbräuche oder Irrtümer.

 

2. Angebote Vertragsabschluss

  1. Angebote der ITTARO sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen wurden. Alle Angebote oder sonstigen Leistungsversprechen der ITTARO stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, richtigen und vollständigen Selbstbelieferung durch Vorlieferanten; dies gilt auch, wenn bestimmte Leistungszeiten oder -fristen von ITTARO zugesagt werden. Eine ausbleibende Lieferung seitens des Lieferanten, die ITTARO nicht zu vertreten hat, führt dazu, dass ITTARO selbst nicht liefern muss. Der Liefer-/Bestellvertrag ist damit erloschen.
  2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Auch Bestellungen per Email sind verbindlich. ITTARO ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Unwesentliche oder handelsübliche Änderungen insbesondere technischer oder optischer Art bleiben vorbehalten und begründen keine Abweichung von der Bestellung, sofern die Tauglichkeit der Leistung hiervon nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.
  3. Sofern die Auftragsbestätigung Einzelheiten enthält, die von der Bestellung oder von der sonstigen Beauftragung abweichen, gelten diese Abweichungen als vom Kunden genehmigt, sofern dieser den Abweichungen nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

 

3. Gefahrtragung, Schutz vor Viren

  1.  Der Versand sämtlicher Materialien, Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zu ITTARO erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.
  2. Der Auftraggeber überprüft alle Dateien, die zu ITTARO übermittelt werden, vor dem Versenden auf Virenbefall. Der Auftraggeber hat die Version der verwendeten Antivirensoftware stets aktuell zu halten.

 

4. Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der von ITTARO zu erbringenden vertraglich geschuldeten Leistungen sind in der Auftragsbestätigung oder einer der Auftragsbestätigung beigefügten Leistungsbeschreibung aufgeführt. Der Kunde erhält mit der Lieferung oder Ausführung der Leistung, soweit nichts anderes vereinbart und dies möglich ist, dass nicht ausschließliche Recht, die gemäß Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung erbrachten Leistungen im dort genannten Umfang zu nutzen. Für Software gelten die Bestimmungen der Ziffer 11 dieser AGB. Das Verfügungsrecht und sonstige Immaterialgüterrechte der ITTARO an eingebrachten oder entwickelten Modellen, Methoden, Verfahren u.ä. bleibt unberührt.
  2. ITTARO ist berechtigt, sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Kunden durch qualifizierte Erfüllungsgehilfen einschließlich Subunternehmern durchführen zu lassen. Dabei wird sie sich nur solcher Personen bedienen, deren Qualifikation ausreichend erscheint, die geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.
  3. Installation und Implementierung der von ITTARO gelieferten Produkte sind regelmäßig Nebenleistungen zum Kaufvertrag und nur bei ausdrücklicher dahingehender Vereinbarung als werkvertragliche Leistung zu erbringen.
  4. Sämtliche Beschreibungen des Leistungsgegenstandes enthalten lediglich Beschaffenheitsangaben; Garantien bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

 

5. Berechnung von Leistungen

  1. Die Berechnung von Leistungen gestaltet sich nach den Vereinbarungen gemäß Auftrag. Sind bei den Preisen bestimmte Leistungen nicht enthalten, so können diese mit der üblichen Vergütung berechnet werden.
  2. Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Inanspruchnahme von Online-Leistungen.
  3. ITTARO ist berechtigt, für die zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

 

6. Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung

  1.  Rechnungsbeträge sind mit Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Danach kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei Zahlung durch Scheck gilt als Tag des Eingangs der Tag, an dem ITTARO über den Betrag verfügen kann.
  2. Der Auftraggeber kann ITTARO ein SEPA-Basis-Mandat bzw. SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum, wobei eine Vorabankündigungsfrist (Pre-Notification) von mindestens 5 Tagen eingehalten wird. Der Auftraggeber sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch ITTARO verursacht wurde.
  3. Einwände gegen die Rechnungsstellung durch ITTARO sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.
  4. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Geldforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

7. Zahlungsverzug

  1. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist ITTARO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles von 15 Tagen an, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiterer Verzögerungsschäden bleibt vorbehalten.
  2. Darüber hinaus ist ITTARO im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach Ankündigung berechtigt, ihre Leistungen bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistung zu erbringen.
  3. Ist der Auftraggeber mit mehr als einer Zahlung im Verzug, hat ITTARO ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen.

 

8. Leistungshindernisse, Leistungsverzögerung

  1.  ITTARO kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als feste Termine vereinbart sind und ITTARO die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist ITTARO berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

9. Verjährung

Ein Schadensersatzanspruch oder ein anderer Haftungsanspruch verjährt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsberechtigenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt ein Schadensersatzanspruch oder ein anderer Haftungsanspruch in drei Jahren von seiner Entstehung an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

 

10. Abtretung von Ansprüchen

Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Auftraggebers aus Rechtsverhältnissen mit ITTARO an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam.

 

11. Eigentumsrechte

Bei Verträgen, die auf Eigentumsübertragung gerichtet sind, bleiben Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der Rechnungen zuzüglich etwaiger Nebenforderungen (Verzugszinsen, Mahngebühren und dergleichen) im uneingeschränkten Eigentum von ITTARO. Insoweit sind auch eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.

 

12. Installation, Implementierung, Abnahme

  1.  Eine Installation und/oder Systemimplementierung in den Räumlichkeiten des Kunden erfolgt nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Bis zum Zeitpunkt der Lieferung hat der Kunde sämtliche für die Installation und/oder Systemimplementierung erforderlichen baulichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen.
  3. Führt der Kunde die entsprechenden Vorarbeiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor dem geplanten Liefer-/ Leistungstermin aus, so kommt er in Annahmeverzug. ITTARO kann dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung dieser Vorarbeiten setzen, nach deren Ablauf ITTARO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
  4. Die Arbeiten für die Installation und/oder Systemimplementierung beginnen mit der Lieferung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Sie werden in Abstimmung mit dem Kunden so koordiniert, dass die Beeinträchtigung des laufenden Geschäftsbetriebes des Kunden.
  5. Ist die Installation und/oder Systemimplementierung in den Räumlichkeiten des Kunden durch ITTARO ausdrücklich vereinbart, wird ITTARO im Rahmen der Abnahme durch einen Installationstest und/oder einen Probelauf die ordnungsgemäße Funktion der Produkte überprüfen. Der Ablauf des angewendeten Installationstestes sowie die Dauer des Probelaufes liegen im alleinigen, sachgerechten Ermessen der ITTARO und sind von Produkt zu Produkt unterschiedlich.
  6. Soweit Mängel festgestellt werden, die den erfolgreichen Abschluss des Installationstests verhindern, gilt Ziffer 15.4. Nach der Nacherfüllung ist der Abnahmetest auf Kosten der ITTARO zu wiederholen. Zu diesem Zweck wird sich ITTARO mit dem Kunden auf einen Termin einigen, der unter Berücksichtigung aller Umstände so kurz wie möglich nach dem Zeitpunkt des erfolglosen Abnahmetests liegen sollte.
  7. Sofern keine abnahmehindernden Mängel festgestellt wurden, ist der Bericht über das Ergebnis des Installationstests und das Datum vom Kunden zu unterzeichnen. Dieses Datum der Unterzeichnung gilt als Installationsdatum und zugleich als Abnahmedatum, sofern ein Probelauf nicht stattfindet.
  8. Findet zusätzlich zum Installationstest ein Probelauf statt, beginnt er mit dem Installationsdatum. Während des Probelaufs auftretende Mängel werden von ITTARO kostenfrei behoben und der Probelauf wird um die Zeit der Mängelbeseitigung verlängert. Soweit am Ende des Probelaufes keine abnahmehindernden Mängel vom Kunden gemeldet sind, gilt die Abnahme als erfolgt.

 

13. Software-Lizenzen

  1.  Sofern Standardsoftware Gegenstand der von ITTARO vertraglich geschuldeten Leistungen ist, werden die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software Vertragsinhalt und die Software darf nur in Übereinstimmung mit diesen Lizenzbedingungen genutzt werden. ITTARO haftet des Weiteren nicht für die Ordnungsgemäßheit der beim Kunden vorhandenen oder vom Kunden beschafften Lizenzierung von Software. ITTARO prüft nicht, ob eine ausreichende Lizenzierung vorhanden ist.
  2. Sofern Software, die nicht Standardsoftware ist, Gegenstand der vertraglichen Leistungen ist, ergibt sich Art und Umfang der Nutzungsberechtigung aus der Auftragsbestätigung oder einer der Auftragsbestätigung beigefügten Leitungsbeschreibung.

 

14. Urheberrechte und sonstige Rechte, Herausgaberechte

  1.  Alle Rechte von ITTARO an Programmen, Auswertungen, Beschreibungen, Formularen, Lehrmaterialien, Systemen, Programmschnittstellen, Datenbanken und an ihren sonstigen Werken sowie an ihrem Know-how bleiben vorbehalten.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was geeignet ist, Rechte von ITTARO zu beeinträchtigen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass Dritte diese Rechte nicht verletzen können.
  3. Vervielfältigungen, Verbreitungen, Bearbeitungen, andere Umgestaltungen und sonstige Verwertungen sind dem Auftraggeber nur im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen der besonderen Auftragsbedingungen oder auf Grund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen gestattet.
  4. Verstößt der Auftraggeber gegen die vorgenannten Regelungen zum Urheberrecht, ist ITTARO berechtigt, den Auftraggebern insoweit von der weiteren Nutzung der betreffenden Leistungen auszuschließen, insbesondere den Zugriff hierauf zu sperren und überlassene Datenträger zurückzufordern.
  5. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zu ITTARO fort.

 

15. Datenverarbeitung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und entsprechend Art. 32 Abs. 4 DSGVO Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
  2. ITTARO ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. ITTARO verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. ITTARO gewährleistet die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten Sicherungsmaßnahmen und wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
  3. Werden personenbezogene Daten durch ITTARO im Auftrag des Auftraggebers erhoben, verarbeitet oder genutzt, (Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO), schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
  4. Sämtliche sonst vom Auftraggeber durch ITTARO erhobenen persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.
  5. Verarbeitet und übermittelt der Auftraggeber personenbezogene Daten an ITTARO, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist. Im Falle eines Verstoßes stellt der Auftraggeber ITTARO von Ansprüchen Dritter frei. Folgt die Berechtigung aus einer Einwilligung des Betroffenen, so stellt der Auftraggeber ITTARO den Nachweis der Einwilligung auf Verlangen zur Verfügung.

 

16. Verschwiegenheit

  1.  ITTARO ist nach Maßgabe der zugrundeliegenden Aufträge verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
  2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von ITTARO.
  3. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, sobald die Offenlegung zur Wahrung eigener Interessen von ITTARO erforderlich ist, insbesondere in solchen Fällen, in denen der Auftraggeber gegen vertragliche Bestimmungen verstoßen hat.

 

17. Haftung

  1. ITTARO haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden. Für fahrlässig verursachte Schäden ist die Haftung begrenzt auf Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Daneben haftet ITTARO bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.
  3. Für Schäden aus Verzögerung der Leistung haftet ITTARO nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die sonstigen Rechte des Auftraggebers im Verzugsfall bleiben unberührt.
  4. ITTARO haftet nicht für Schäden, die in einer Pflichtverletzung durch den Auftraggeber begründet sind. Insbesondere haftet ITTARO nicht, soweit der Schaden auf einer Verletzung von vertraglichen Mitwirkungspflichten, insbesondere nach Ziffer 1, durch den Auftraggeber beruht.
  5. Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit ITTARO eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.
  6. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  7. Entsteht auf Grund einer gesonderten Anweisung durch den Auftraggeber ein Schaden haftet ITTARO nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  8. Haftungsbeschränkung:
    a)    Die Haftung für Pflichtverletzungen von ITTARO, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt sind, ist auf 5.000.000,00 Euro pro Schadensfall beschränkt. Das gilt nicht bei der Haftung für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben, die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen ITTARO oder dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
    b)    ITTARO weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass sie für etwaige Haftungsfälle eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die Schäden bis zu einer Höhe von Euro 5.000.000,– abdeckt. Sofern der Auftraggeber eine Erhöhung der vorstehend beschriebenen Haftungssumme wünscht, wird ITTARO nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber eine Erhöhung der Vermögenshaftpflichtversicherung durchführen. Die Kosten einer so gewünschten Erhöhung der Versicherungssumme trägt der Auftraggeber.
  9. Eine Haftung von ITTARO wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrages, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die Haftung von ITTARO schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.
  10. Die in den Absätzen 1 bis 8 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit diese Personen in die vertragliche Beziehung zwischen ITTARO und dem Auftraggeber einbezogen sein sollten.

 

18. Haftung für mittelbare Schäden

Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet ITTARO nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand oder entgangenen Gewinn infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung.

 

19. Haftung für Datenverlust

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die eigene Datensicherung Sorge zu tragen.
  2. Vor Durchführung von Leistungen durch ITTARO an dem EDV-System des Auftraggebers und vor Einspielen von Software in das EDV-System des Auftraggebers, die von ITTARO zur Verfügung gestellt wurde, ist eine vollständige Datensicherung anzufertigen.
  3. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.

 

20. Gewährleistung und Nachbesserungsanspruch

  1.  Von Dritten und von dem Auftraggeber gelieferte Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft.
  2. Sofern sich an den Leistungen von ITTARO Mängel feststellen lassen, ist ITTARO die Gelegenheit zur Nachbesserung binnen einer angemessenen Frist einzuräumen. Der Nachbesserungsanspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden. Erkennbare Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Soweit der Mangel dadurch verursacht wurde, dass ITTARO Unterlagen oder Angaben nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden, ist sie berechtigt, die Kosten zur Nachbesserung in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen.
  3. Beseitigt ITTARO die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die Mängelbeseitigung ungerechtfertigt ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von ITTARO nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Hat ITTARO bereits eine Teilleistung bewirkt, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des gesamten Vertrags nur verlangen, wenn die Teilleistung für ihn ohne Wert ist. Die Rückgängigmachung des Vertrags ist ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Mängel unwesentlich sind oder der Auftraggeber allein oder überwiegend die Mangelhaftigkeit zu vertreten hat.
  4. Bei einer Rücksendung im Rahmen von Mängelansprüchen werden die Kosten der Versendung durch ITTARO übernommen.

 

21. Beendigung des Vertrags

ITTARO ist bei Beendigung des Vertrages verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was sie zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was sie aus der Erbringung der Leistung erlangt, auf dessen schriftliches Anfordern herauszugeben, sofern dem Herausgabeanspruch des Auftraggebers nicht ein Zurückbehaltungsanspruch nach Ziffer 18 entgegensteht. ITTARO kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder diese in elektronischer Form abspeichern.

 

22. Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Eigentumsrechte an Unterlagen / Geistiges Eigentum

  1. ITTARO kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütungen und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Alle Unterlagen, die ITTARO erstellt hat, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Ansprüche im Eigentum von ITTARO. Die Verwendung der von ITTARO erstellten Unterlagen durch den Auftraggeber für eigene Zwecke oder gegenüber Dritten setzt die Bezahlung der fälligen Ansprüche von ITTARO voraus. Dies gilt auch, wenn ITTARO ihre Zahlungsansprüche abgetreten hat.
  2. ITTARO ist entweder selbst Rechtsinhaber aller Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte, Software und Erfindungen unabhängig davon, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind (zusammenfassend die „Schöpfungen“ genannt), und aller damit verbundener gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums, oder ITTARO ist durch den jeweiligen Rechtsinhaber zur Nutzung und/oder zum Vertrieb ermächtigt. Keine im Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen für die Vertragsbeziehung relevanten Dokument enthaltene Aussage ist dahingehend auszulegen, dass dem Kunden dadurch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten oder in sonstiger Weise über das gesetzlich zwingende Maß hinaus eine Lizenz oder ein sonstiges Recht, ein Anspruch oder ein Anteil an den Schöpfungen und/oder dem damit verbundenen Eigentum übertragen wird.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, ITTARO in zumutbarer Weise bei der Abtretung, dem Nachweis, der Eintragung und Durchsetzung ihrer Rechte und ihres Eigentums an allen Patenten, Urheberrechten und dem sonstigen mit den Schöpfungen verbundenen geistigen Eigentum und aller sonstigen aufgrund des Vertragsverhältnisses in allen Ländern gewährten und von ITTARO gehaltenen Rechten zu unterstützen. Dies umfasst u.a. auch die Ausfertigung von zusätzlichen Übertragungsurkunden und die Unterstützung bei Anmeldungen von Patenten, Urheberrechten oder Eintragungen von sonstigem geistigen Eigentum. Alle hiermit in Verbindung stehenden Kosten trägt ITTARO.

 

23. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

  1. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von ITTARO nach dem Stand der erbrachten Leistungen im Verhältnis zum gesamten Auftrag.
  2. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat ITTARO Anspruch auf die volle Vergütung. Sie muss sich aber das anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kräfte erzielen kann oder böswillig zu erzielen unterlässt.

 

24. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit und Vertragslücken

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Diese Regelung ist entsprechend auch auf Vertragslücken anzuwenden.

 

25. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Elektronische Nachrichten (E-Mail) erfüllen die Schriftform nicht.

 

26. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1.  Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von ITTARO. Für Nichtkaufleute gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes.