Mitarbeiterfotos und Datenschutz

Im digitalen Zeitalter nutzen Unternehmen immer häufiger Fotos und Videos ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Werbung und Imagepflege in sozialen Medien und auf ihren Websites. Die Veröffentlichung solcher Bilder ohne die notwendigen rechtlichen Grundlagen kann jedoch schwerwiegende Folgen haben. Datenschutzverletzungen führen immer häufiger zu Schadenersatzklagen.

Einwilligung zur Veröffentlichung

Um Mitarbeiterfotos rechtlich sicher verwenden zu können, ist eine klare Grundlage notwendig. Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) ist grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich, bevor Bilder veröffentlicht oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (“Recht am eigenen Bild”). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass diese Einwilligung schriftlich erfolgen muss, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach § 23 KUG vor.

Aktuell ist noch unklar, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Vorrang vor dem KUG hat. Bis diese Frage endgültig geklärt ist, wird angenommen, dass die DSGVO Vorrang hat, da sie strenger ist. Die Verwendung von Fotos oder Videos von Mitarbeitenden wird als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen, was dazu führt, dass Schadenersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zunehmen.

Datenschutz bei Verwendung

Die Nutzung von Fotos oder Videos von Mitarbeitenden im Unternehmen gilt in der Regel als Verarbeitung personenbezogener Daten. Arbeitgeber müssen daher strenge datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllen. Dies erfordert in der Regel eine Einwilligung nach Art. 6 DSGVO, sofern kein überwiegendes berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Eine datenschutzkonforme Einwilligung sollte folgende Kriterien erfüllen:

  • Freiwilligkeit: Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, ohne negative Konsequenzen für den Mitarbeitenden bei Verweigerung.
  • Vorherige Einholung: Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden.
  • Schriftliche Form: Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 DSGVO schriftlich vorliegen.
  • Informationspflichten: Der Arbeitgeber muss die Informationspflichten nach §§ 13 und 14 DSGVO erfüllen.
  • Transparente Information: Mitarbeitende müssen genau informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bilder veröffentlicht werden.
  • Widerrufsmöglichkeit: Mitarbeitende müssen darüber aufgeklärt werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.

Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden. Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes variiert je nach Einzelfall und wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Die DSGVO sieht Schadenersatz als abschreckende Maßnahme vor, um den Schutz der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Bisherige Gerichtsurteile zeigen, dass Verstöße konsequent geahndet werden.

Insgesamt ist es für Arbeitgeber unerlässlich, die rechtlichen Anforderungen bei der Nutzung von Mitarbeiterfotos zu beachten, um Datenschutzverstöße zu vermeiden und das Vertrauen der Mitarbeitenden zu erhalten. Datenschutz und Einwilligung sind zentrale Aspekte, die bei jeder Verwendung von Mitarbeiterfotos sorgfältig beachtet werden müssen.

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Headerbild: Mike Marchetti © Canva.com