Rechtswidrige Nutzung von Google Schriftarten
Nach einer Entscheidung des Landgerichts München im Januar 2022 ist die Remote-Einbindung von Google-Fonts rechtswidrig. Im Urteil wurden dem Kläger ein Schadensersatz von 100 Euro zugesprochen, da bei einem Webseitenaufruf der beklagten Webseite seine IP-Adresse durch die eingebundenen Google-Fonts an das US-Unternehmen weitergegeben wurde. Bei dynamischen IP-Adressen handle es sich um personenbezogene Daten, da es dem Webseitenbetreiber über eine zuständige Behörde und den Internetzugangsanbieter abstrakt möglich sei, die betreffende Person zu identifizieren, so das Urteil.
Infolgedessen haben die Abmahnungen seither deutlich zugenommen und immer mehr Privatpersonen und Abmahnkanzleien nutzen das Urteil, um Schadensersatz zu fordern. Grundsätzlich sollte auf solche Schreiben hin nicht ungeprüft eine Reaktion oder Zahlung erfolgen, sondern Betroffene sollten auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen.
Praxis-Tipp
Prüfen Sie, ob auf Ihrer Website eine dynamische Einbindung von Google Fonts vorliegt, z. B. mit den Google-Fonts-Checker von 54gradsoftware.de oder sicher3.de.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Wer dynamische Google-Fonts nutzt, sollte diese Schriftarten lokal speichern und von dort in den eigenen Internetauftritt einbinden. Alternativ können Unternehmen die Einwilligung der Websitebesucher mittels Ihres Cookie-Banners einholen. Dazu müssen die Unternehmen dann Ihre Datenschutzerklärungen mit entsprechenden Informationen zum Einsatz der Google-Fonts ergänzen.
Womöglich sind aber nicht nur Google-Fonts betroffen, sondern auch alle anderen extern in Webseiten eingebundenen Inhalte von US-Diensten. Um einer möglichen Klage zu entgehen, müssen Webseiten die Inhalte wie Schriftarten, Skripte oder Bilder selbst hosten oder alternativ die Zustimmung zur Weitergabe der IP-Adresse über ein Cookie-Banner einholen.